Grundlagen für einen erfolgreichen Regress von Versicherungen

Schadensverantwortlichkeit und Regress

Wenn eine Versicherung in den Leistungsfall geraten ist, das heißt, wenn ein versicherter Schaden vorliegt, dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden verantwortlich ist. Denn wenn die Schadensverantwortlichkeit geklärt ist, besteht die Möglichkeit auf einen Regress.

 

Mit einem Regress wird dabei eine Rückforderung bezeichnet, die eine Versicherung gegenüber einem Dritten geltend machen kann – nämlich dem Schadensverursacher -, nachdem sie zunächst für einen Schaden aufgekommen ist.

Regress-Forderungen werden oft abgelehnt

In der Regel werden Regress-Forderungen seitens der Schadensverantwortlichen aber abgelehnt. Üblicherweise wird alles bestritten, was mit dem Schaden zusammenhängt: der Schadenablauf, die Schadenursache, die Schadenhöhe und schließlich die Verantwortlichkeit. In den meisten Fällen muss eine Versicherung einen Regress daher über ein Gericht einfordern, das heißt, dass in entsprechende Rechtstreitigkeiten eingetreten wird; die Verantwortlichen für einen Schaden werden verklagt.
Vor Gericht ist ein Regress nur erfolgreich, wenn Beweise vorliegen.

Bei einem Regress zählt der Beweis

Was allein vor Gericht bei einem Rechtsstreit zählt, ist der Beweis. Also der Nachweis, dass eine bestimmte Aussage, Behauptung, Annahme oder Gegebenheit wahr ist, belegt durch Fakten, Argumente oder nachvollziehbare Herleitungen. Im Speziellen dient ein Beweis dazu, vor Gericht zu zeigen, dass ein bestimmter Sachverhalt zutrifft. In diesem Fall kann das Bestreiten einer Schadensverantwortlichkeit von der Versicherung abgewehrt werden.

Ein Gutachten als Beweis

Neben Zeugenaussagen werden Beweise vor Gericht in fast allen Fällen in Form von Gutachten vorgetragen. Und diese Gutachten müssen hieb- und stichfest sein, die Herleitungen unangreifbar und die Schlussfolgerungen plausibel und glaubhaft. Daher sind in solchen Gutachten die Schadenabläufe, die Schadenursachen und die Schadenverantwortlichkeiten vollständig und beweissicher darzustellen. Dies erfordert eine gewisse Schreibkompetenz sowie Erfahrung im Schadenmanagement und vor Allem aber im Hinblick auf Gerichtsprozesse. Diese Erfahrung liegt beim Sachverständigen- und Gutachterbüro Dr. Hövelmann & Rinsche definitiv vor. Denn insbesondere der Sachverständige Dr. Hövelmann blickt auf eine mittlerweile 30-jährige Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zurück. Seit 30 Jahren ist er also als Gerichtsgutachter tätig. Daher ist ihm bekannt, wie Gutachten aufzubauen sind, damit sie in einem gerichtlichen Rechtsstreit bestehen können. Diese Erfahrung hat Herr Dr. Hövelmann an seine Mitarbeiter weitergegeben.

Die Beweiserhebung ist der Schlüssel

Um schlagkräftige Gutachten für erfolgreiche Regresse erstellen zu können, bedarf es einer entsprechenden vorgelagerten Beweiserhebung. Und das heißt, dass ein Schaden lückenlos aufzuklären ist. Hierfür sind zum Teil akribische Arbeiten am Schadenort und weitreichende Recherchen erforderlich bis hin zu wissenschaftlichen Untersuchungen. All dies vermag das Sachverständigen- und Gutachterbüro Dr. Hövelmann & Rinsche zu leisten. Wir können diesbezüglich auf unzählige erfolgreiche Regresse verweisen. Ein Grund, warum uns Versicherungen immer wieder vertrauen, wenn es darum geht, für sie das Geld zurückzuholen.

Grundlagen für einen erfolgreichen Regress

Die Grundlagen für einen erfolgreichen Regress von Versicherungen sind also:

 

  • Erfahrung und Kompetenz der Sachverständigen und Gutachter
  • lückenlose Beweiserhebung
  • gerichtsfeste Gutachten
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    Für Anfragen besuchen Sie bitte die Website des Sachverständigen- und Gutachterbüros Dr. Hövelmann & Rinsche.

    Begutachtung von Frostschäden

    Was uns im Sachverständigenbüro Dr. Hövelmann & Rinsche regelmäßig als Schadensart begegnet, sind Frostschäden. Durch solche Frostschäden können teilweise immense Schäden an Gebäuden entstehen, da es bei einem Frostschaden zu Austritten von Leitungswasser kommen kann. Und dieses ausgetretene Leitungswasser vermag eine Gebäudesubstanz entsprechend zu schädigen bzw. einen entsprechenden Wasserschaden zu erzeugen. Häufig wird aber von den Geschädigten eines Frostschadens bestritten, dass ein solcher vorliegt. Deshalb ist es enorm wichtig, eine Begutachtung so durchzuführen, dass Frostschäden gegebenenfalls auch bewiesen werden können.

     

    Wie erkennt man einen Frostschaden?

    Dass ein Frostschaden vorliegen könnte, kann man generell an Hand der folgenden Kriterien erkennen:

     

    • Schadenbild
    • Witterungsbedingungen
    • örtliche Umstände

    Bei einem Frostschaden liegen typische Schadenbilder vor

    Erste deutliche Hinweise auf einen möglicherweise vorliegenden Frostschaden sind die jeweiligen Schadenbilder. Diese stellen sich zum Beispiel dar

     

    • als aufgeplatzte Leitungen,
    • als aufgeplatzte Heizkörper oder auch als
    • auseinandergeschobene Rohrverbindungen.

    In den folgenden beiden Abbildungen sieht man als Beispiele zwei aufgeplatzte Leitungen, so wie sie nur unter Frosteinwirkung entstehen können. Das sind zwei äußerst typische Schadenbilder für einen unter Frost entstandenen Schaden.

     

    Zwei äußerst typische Schadenbilder sieht man auch darunter, nämlich einerseits eine auseinander geschobene Rohrverbindung (links) und andererseits einen aufgeplatzten Heizkörper (rechts).

     

    Frostschäden an Rohrleitungen
    Frostschäden an einer Rohrverbindung und an einem Heizkörper

     

    Warum platzen Rohrleitungen bei Frost?

    Voraussetzung dafür, dass Rohrleitungen unter Frosteinwirkung platzen können, ist, dass die Rohrleitungen mit Wasser gefüllt sind. Weiterhin besteht eine Voraussetzung darin, dass das Wasser in den Leitungen stagniert. Dass es also nicht zu Fließbewegungen kommt. Wenn das beides gegeben ist und Frostbedingungen herrschen, dann gefriert das Wasser innerhalb der Rohrleitungen, das heißt, dass es vom flüssigen Zustand in den festen Zustand (Eis) übergeht. Hierbei dehnt sich das Wasser aus; es nimmt ein größeres Volumen an. Und während es zunehmend erstarrt, entstehen – da ja eigentlich nicht genug Platz in einer Rohrleitung für größere Wasservolumina vorhanden ist – in mit Wasser gefüllten Rohrleitungen solch hohen Drücke („Erstarrungsdrücke“ genannt), die die Rohrleitungen zum Platzen bringen können.

     

    Ist eine Rohrleitung frostbedingt aufgeplatzt, erfolgt durch die entstandene Öffnung in der Regel aber erst einmal kein Wasseraustritt. Das gefrorene Wasser bildet einen Eispropfen, der die Öffnung temporär noch verschließt. Erst wenn die Temperaturen wieder angestiegen sind und das Eis auftaut, tritt Wasser aus.

     

    Für einen Frostschaden muss es kalt gewesen sein

    Damit sich ein Frostschaden ereignen kann, müssen Frostbedingungen vorherrschen. Das heißt, dass die Lufttemperaturen unterhalb der Frostgrenze gelegen haben müssen, also nahe bzw. unterhalb von 0 °C. So werten wir hier im Sachverständigenbüro Dr. Hövelmann & Rinsche, immer wenn ein potenzieller Frostschaden zu untersuchen ist, die Temperaturen aus, die im zeitlichen Vorfeld des Schadens vorgelegen haben.

     

    Die nachfolgende Abbildung zeigt zum Beispiel die Ganglinien für die Lufttemperaturen in Aachen für den Zeitraum 22.12.2024 bis 18.01.2025 (erstellt über Wetterkontor). Es ist zu erkennen, dass etwa ab dem 09.01.2025 die Tiefstwerte für die Temperaturen unterhalb von 0 °C gefallen sind. Und auch die Mittelwerte lagen im Bereich der Frostgrenze. Das sind Bedingungen, die einen Frostschaden potenziell begünstigen.

     

    Temperaturganglinien zur Untersuchung von Frostschäden

     

    Mit den örtlichen Umständen sind diejenigen Umstände gemeint, die dazu führen, dass die niedrigen Temperaturen tatsächlich die vollgefüllte Rohrleitung, in der das Wasser stagniert, auch erreichen. In der Regel ist das dann der Fall, wenn ein Haus oder eine Wohnung nicht beheizt wird. Dass also eine Auskühlung stattfindet. Eine Ausnahme sind beheizte Häuser, in denen aber Rohrleitungen nicht frostsicher verlegt worden sind, zum Beispiel in nicht gedämmten Kniestöcken bzw. Drempeln im Dachgeschoss. Meistens werden aber nicht beheizte Häuser von Frostschäden heimgesucht.

     

    Gründe für eine Auskühlung von Häusern

    In den meisten Fällen sind diejenigen Häuser von Auskühlungen betroffen, die nicht mehr bewohnt sind. Dann wird schlichtweg die Heizung ausgestellt, nach dem Motto: keine Bewohner – keine Heizung. Im Falle von Ölheizungen kann es auch sein, dass nicht bewohnte Häuser zwar anfangs beheizt worden sind, aber die Heizung ausfällt wegen Ölmangels. Dass man also versäumt hat, leer gewordene Öltanks nachzufüllen. In einigen Fällen waren jedoch bei von uns begutachteten Frostschäden Ölleitungen nicht frostsicher verlegt, also die Leitungen von den Tanks zu den Heizanlagen. Diese Ölleitungen sind dann eingefroren bzw. flockte das Heizöl aus, was zu Verstopfungen führte, so dass kein Heizöl mehr nachkam.

     

    Obliegenheiten von Versicherungsnehmern

    Ist ein Haus oder eine Wohnung gegen Frostschäden versichert, so müssen Versicherungsnehmer diesbezüglich bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Sie sind gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet, „in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten“. Gerade Letzteres hat eine große Bedeutung. Denn wenn man in nicht genutzten Häusern alles Leitungswasser ablässt, kann auch trotz einer etwaigen Nicht-Beheizung kein Forstschaden eintreten. Denn ohne Wasser kann es nicht zum Einfrieren kommen.

     

    Das Sachverständigenbüro Dr. Hövelmann & Rinsche untersucht Frostschäden

    Wie ausgeführt sind detaillierte Untersuchungen erforderlich um das etwaige Vorliegen eines Frostschadens detektieren zu können. Diesbezüglich kann das Sachverständigenbüro Dr. Hövelmann & Rinsche auf langjährige und erfolgreiche Erfahrungen zurückblicken. Hier geht zur Website für etwaige Anfragen: Sachverständigenbüro Dr. Hövelmann & Rinsche.