Korruptionsrichtlinie


Die Dr. Hövelmann & Rinsche GbR hat sich eine Korruptionsrichtlinie auferlegt, nach der die Gesellschafter und die Mitarbeiter zu handeln haben. Jeder Gesellschafter und jeder Mitarbeiter hat von der Korruptionsrichtlinie Kenntnis genommen und mit Unterschrift bestätigt, die Vorgaben aus der Korruptionsrichtlinie zu befolgen.

Der Text der Korrptionsrichtlinie lautet:

Korruptionsrichtlinie

für die Dr. Hövelmann & Rinsche GmbH

Diese Korruptionsrichtlinie verfolgt den Zweck, auftretende Korruptionsfälle nachhaltig und konsequent zu verfolgen und mit Hilfe vorbeugender Maßnahmen der Korruption rechtzeitig entgegenzuwirken.

Diese Richtlinie dient dem Schutz und der Sicherheit der Beschäftigten und der Inhaber der Dr. Hövelmann & Rinsche GbR im Umgang mit Korruptionsgefahren sowie der Sensibilisierung der Beschäftigten hinsichtlich der Korruptionsgefahren. Die Richtlinie ist zugleich Handlungsanleitung, um die notwendigen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Korruption treffen zu können.

Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter der Dr. Hövelmann & Rinsche GbR sowie für die Inhaber der Gesellschaft.

Die o.a. Personen müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Arbeitsausführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein und sich nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren. Deshalb besteht das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.

Beispiele einer unzulässigen Vorteilsnahme sind:

a) Zahlung von Bargeld,

b) bargeldähnliche Zuwendungen (z.B. Gutscheine, Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten, Jetons),

c) Überlassung von Gegenständen (z.B. Schmuck, Fahrzeuge, Baumaschinen),

d) besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Berechtigungsscheine, Rabatte),

e) Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private - auch genehmigte - Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),

f) Vermittlung oder die Vergabe von Nebentätigkeiten,

g) Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen oder Bewirtungen,

h) Gewährung von kostenloser oder unangemessen verbilligter Unterkunft,

i) besondere Ehrungen oder Einladungen zu besonderen Veranstaltungen (z.B. Regattabegleitfahrten, Jagd, „Tannenbaumfeste“, Galaveranstaltungen, Konzerte, Verlosungen, Empfänge, Präsentationen),

j) erbrechtliche Begünstigungen (z.B. Einsetzung als Erbe, Bedenken mit einem Vermächtnis),

k) Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen,

l) Überlassung von sonstigen - auch geringwertigen - Zuwendungen und Geschenken.

m) besondere Vergünstigungen bei Geschäftsprozessen