Eine Wertermittlung ist immer eine besondere Sache, weil das Ergebnis einer Wertermittlung stets diskussionswürdig ist. Das liegt daran, dass es keine allgemein verbindlichen Kriterien für die Ermittlung von Werten gibt. In dem sehr interessanten Artikel Was Bestandsanlagen wert sind des Rechtsanwalts Andreas Kleefisch kommt das ganz gut zum Ausdruck. Hier wird in Zusammenhang mit der Wertermittlung sogar von „Wildwest“-Zuständen gesprochen. Und das mag stimmen, denn Werte zu ermitteln ist sehr häufig einer subjektiven Betrachtung geschuldet. Objektive Kriterien finden sich wie gesagt wenige.
Warum werden Wertermittlungen durchgeführt?
Die Gründe, die Wertermittlungen bei technischen Anlagen und Maschinen auslösen, können vielfältig sein. In Gerichtsverfahren will man wissen, um welchen Betrag man streitet. Eine Bank will wissen, welche Kreditsicherheit geboten wird. Ein Unternehmenskäufer will im Rahmen einer Due Dilligence wissen, welcher Preis realistisch ist. Ein Steuerberater braucht Daten für steuer- und bilanzrechtliche Einordnungen. Der Insolvenzverwalter will wissen, welchen Wert die Konkursmasse hat. Oder weder Käufer noch Verkäufer kennen den zu zahlenden Preis für eine zu veräußernde Sache.
Der Markt entscheidet
Über allem steht der Markt. Denn es kommt immer darauf an, ob es potenzielle Käufer für eine Sache gibt oder gäbe. Denn es nützt der schönste Wert nichts, wenn keine Abnehmer vorhanden sind. Das gilt insbesondere für Sachen, die es nicht zu Zehntausenden gibt wie zum Beispiel Autos und Häuser, sondern beispielsweise Sonderanfertigungen von Anlagen und Maschinen, womöglich jeweils nur für einen einzigen Zweck bestimmt. Ein Förderband für Koks ist halt nur für Kokereien interessant, davon einmal abgesehen, dass Kokereien zum Zeitpunkt einer potenziellen Veräußerung auch noch Bedarf für ein Förderband haben müssten. Sehr plastisch dargestellt werden diese Zusammenhänge in der sehr amüsanten Fernsehsendung Bares für Rares. Diese Show sei jedem Wertermittler ans Herz gelegt. Denn hier sieht man das ganze Konfliktpotenzial im Dreierpack:
1. die Wertvorstellung von Verkäufern,
2. die Wertermittlung bzw. -schätzung von Experten bzw. Gutachtern und
3. der Markt bzw. die potenziellen Käufer, hier dargestellt durch Händler, die eine Ware nur bei einer Wiederverkaufsmöglichkeit und für einen bestimmten Preis abzunehmen bereit sind.
Die Werte, die sich aus den Vorstellungen der drei oben Beteiligten ergeben, unterscheiden sich in der Realität mitunter sehr deutlich voneinander. Und wenn es – unabhängig vom Wert oder Preis – keine Käufer gibt, gibt es auch keinen Verkauf, so wertvoll eine Sache für einen Verkäufer auch sein mag.
Bei der Wertermittlung kommt es auf den Marktwert an
Wie bei Bares für Rares ist es im richtigen Leben bzw. in der Geschäftswelt: Es geht im Grunde eigentlich immer um den Marktwert (bei Immobilien auch Verkehrswert genannt). Der Marktwert ist dabei laut des Wikipedia-Eintrags zum Marktwert derjenige Wert, der einem Wirtschaftsobjekt auf einem Markt durch den Marktpreis von den Marktteilnehmern beigemessen wird. Doch wie lässt sich der Marktwert ermitteln? Laut §9 Bewertungsgesetz (BewG) ist Bewertungen im Allgemeinen der gemeine Wert zugrunde zu legen. Hierzu wird im BewG dann ausgeführt, dass der gemeine Wert … durch den Preis bestimmt (wird), der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Wieviel ist eine technische Anlage oder eine Maschine nun wert?
Folgt man dem BewG, dann ist zunächst die Beschaffenheit zu bestimmen bzw. zu bewerten. Ein reparaturanfälliges altes Schätzchen, das aus allen Löchern pfeift, ist dabei sicherlich weniger wert als eine neuwertige Maschine, die problemlos ihre Stückzahlen macht. Für die Bewertung der Beschaffenheit eignet sich beispielsweise das vom Institut für Sachverständigenwesen e.V. vorgeschlagene Verfahren zur Zeitwertberechnung. Der Zeitwert ist dabei definiert als der Wert einer Maschine oder Anlage unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Genau das, was die Beschaffenheit eben ausmacht. Aber was ist mit dem Preis, der laut BewG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre? Nun, das dürfte von den jeweiligen Umständen abhängen. Denn für eine Veräußerung braucht man – siehe oben – auch einen Käufer bzw. einen Markt, auf dem man die zu bewertende Sache auch losschlagen kann. Fälle, bei dem ein Käufer, der eine gesamte Anlage kauft, um sie weiter zu betreiben oder eine Maschine, die der Käufer ohne Probleme in seinen Maschinenpark integrieren kann, sind da noch relativ einfach zu bewerten. Aber was ist mit dem bereits erwähnten Förderband für Koks? Der Aspekt eines nicht vorhandenen Marktes kann bei einer Wertermittlung leicht dazu führen, dass eine Anlage oder eine Maschine nicht nur nichts wert ist, sondern auch einen „negativen“ Wert hat, das heißt, dass man Kosten aufzuwenden hat, um die Sache im Fall der Fälle überhaupt loszuwerden, zum Beispiel auf dem Schrottplatz.
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